Satzung

Satzung und Beitragsordnung

Alle die Mitgliedschaft in unserem Verein betreffenden Rechte und Pflichten sind in der folgenden Satzung niedergeschrieben.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing für Wetter e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2  Er hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr).

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck

2.1  Zweck des Vereins ist die Profilierung, Vermarktung und Stärkung der Stadt Wetter (Ruhr) als Standort für Wirtschaft, Tourismus, Handel, Veranstaltungen, Kultur und Wohnen (Imagepflege „nach außen“) im regionalen und überregionalen Städtewettbewerb sowie die Stärkung der Identifikation der Bürger*innen mit ihrer Stadt und des Wir-Gefühls über die Stadtteile hinweg (Imagepflege „nach innen“).

2.2  Der Verein sieht sich als Motor für die Profilierung und Positionierung der Stadt Wetter (Ruhr). Er bildet eine Plattform für die vielfältigen lokalen Akteure sowie eine Schnittstelle zwischen Bürgerschaft, Wirtschaft, Vereinen, Politik und Verwaltung. Durch Vernetzung und Umsetzung gemeinsamer abgestimmter Aktivitäten mit gesamtstädtischem Ansatz sollen stärker als bisher positive Synergieeffekte entstehen.

 

§ 3   Mittelverwendung

3.1  Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unberührt davon bleiben vertragliche Ansprüche aus Dienstverträgen mit dem Verein.

 

§ 4   Mitgliedschaft

4.1  Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

4.2  Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt, unter der Bedingung, dass sie folgenden Akteursgruppen auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) angehört:

a) Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Dienstleistung und Freie Berufe

b) Einzelhandelsunternehmen

c) Hotellerie und Gastronomie

d) sonstige Unternehmen

e) Eigentümer gewerblich genutzter Immobilien

f) die beim Stadtmarketing für Wetter e.V. geführten Ehrenamtlichen 

4.3  Die Stadt Wetter (Ruhr) ist geborenes ordentliches Mitglied des Vereins.

4.4  Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht zum Kreis der in Abs. 4.2 genannten Akteursgruppen gehören und die sich in besonderer Weise für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung des Vereins kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum Vorstand. Dem fördernden Mitglied erwächst ein Stimmrecht und ein aktives Wahlrecht, wenn der gezahlte Förderbeitrag mindestens dem Mindestbeitrag eines Mitgliedes nach 4.2 a-f entspricht.

4.5  Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein in Textform abgefasster Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung in Textform Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4.6  Stehen Mitglieder in einem Dienstverhältnis und / oder Angestelltenverhältnis zum Verein, ruht das aktive Wahlrecht für die Dauer des Dienstverhältnisses, sofern eine Interessenkollision besteht.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

a)  Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die in Textform abzufassende Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand    erklärt werden.

b)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückständen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

c)  Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

6.1  Von den ordentlichen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich über Bankeinzug. Fördernde Mitglieder des Vereins legen ihre Beitragshöhe selbst fest (die Mindesthöhe p.a. wird in der Beitragsordnung festgelegt).

6.2  Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6.3  Mitgliedsbeiträge werden zum 15.01. eines Kalenderjahres fällig. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. eines Kalenderjahres, werden für das laufende Jahr 50 % des Jahresbeitrages fällig. Die Beiträge werden einmal pro Jahr eingezogen.

6.4  Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als 4 Wochen nach Zahlungsverpflichtung im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht. Mit Eingang des Beitrags beim Verein tritt das Stimmrecht wieder in Kraft.

6.5  Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

 

§ 7  Organe des Vereins

7.1  Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

8.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung mittels E-Mail oder eines einfachen Briefes an die letztbekannte E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift der Mitglieder einzuberufen. Zur Wahrung der Frist genügt das Absenden bzw. die Aufgabe zur Post. Anträge sind in Textform zu stellen und müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Der Vorstand leitet die Versammlung. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

8.2  Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder übertragenen Stimmanteile gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

8.3  Die Stimmenanzahl jedes ordentlichen und jedes stimmberechtigten fördernden Mitglieds richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrags gemäß der Beitragsordnung des Stadtmarketing für Wetter e.V.. Die Beitragsordnung enthält die hierfür erforderliche Regelung.

Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.

Juristische Personen und Personenzusammenschlüsse können sich in der Mitgliederversammlung und anderen Organen des Vereins durch ihre organschaftlichen / gesetzlichen Vertreter oder durch eine in Textform bevollmächtigte natürliche Person vertreten lassen. Die Bevollmächtigung gilt, bis sie in Textform gegenüber dem Verein widerrufen wurde.

8.4  Zur Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Mitglieder im Falle einer Verhinderung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied in Textform bevollmächtigen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert in Textform zu erteilen.

8.5  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Stimmanteile der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

8.6  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Aufgaben:

a)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

b)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

c)  Bestellung von Finanzprüfern

d)  Feststellung und Genehmigung des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr

e)  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

f)  Beschlussfassung über die Beitragsordnung

g)  Erteilung von Empfehlungen zur Geschäftsführung, zur Verteilung der finanziellen und sonstigen Mittel im Sinne des Vereinszweckes sowie bei der Aufstellung und Umsetzung des Jahresprogramms des Vereins

8.7  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in welcher der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind; sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern als E-Mail oder Brief zu übersenden. Das Protokoll gilt nach einer Frist von vier Wochen ab Versendung, in der kein Widerspruch erfolgt, als genehmigt.

8.8  Der Vorstand beschließt, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz am Versammlungsort, in Abwesenheit unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel (Telefon, Videochat etc.) oder in Form einer hybriden Versammlung erfolgt.

8.9  Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen, sowie ggf. fernmündlichen Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich der am Versammlungsort befindlichen Technik. Bei allgemeinen technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.

8.10  Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.

Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in Textform per E-Mail (oder Messengerdienst usw.). Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmenabgaben werden nicht berücksichtigt.

Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.

 

§  9 Vorstand

9.1  Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei (1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Finanzverantwortlicher) und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Stadt Wetter (Ruhr), vertreten durch den Hauptgemeindebeamten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person, ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

9.2  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.

Zum Vorstand gewählt werden können alle natürlichen und juristischen Personen, die ordentliche Mitglieder sind bzw. deren organschaftliche / bevollmächtigte Vertreter. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet das Amt eines Vorstandsmitglieds.

9.3  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.

9.4  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins bzw. deren organschaftliche / bevollmächtigte Vertreter für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes (bis zur nächsten Mitgliederversammlung) einen kommissarischen Nachfolger benennen.

9.5  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

a)  ehrenamtliche Führung der laufenden Geschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Verpflichtungen, die über das laufende Kalenderjahr hinaus gehen und/oder über 10.000 Euro liegen, können nur mit qualifizierter Mehrheit des Vorstandes eingegangen werden)

b)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen

c)  Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d)  Vorbereiten des Wirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

e)  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand hat das Recht, zur Umsetzung von Maßnahmen Arbeitskreise und / oder Projektgruppen einzurichten, die dauerhaft oder zeitlich befristet arbeiten.

Der Vorstand kann zur Unterstützung und Begleitung der Vereinsarbeit einen Beirat einrichten.

9.6  Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen, sobald und sooft dies erforderlich ist, mindestens aber viermal pro Kalenderjahr. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Besprechungen des Vorstandes. Die Einladungen erfolgen in Textform per E-Mail, die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und ein Vertreter der Stadt Wetter (Ruhr) anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder können sich per Vollmacht von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann in seinen Sitzungen (ständige) Gäste zulassen. Weitere Regelungen zur Vorstandsarbeit können in einer Geschäftsordnung des Vorstandes vereinbart werden.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung in Textform niederzulegen.

9.7  Über eine Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, in der der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist allen Vorstandsmitgliedern in Textform per E-Mail zuzuleiten. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

9.8   Sind in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und die nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden können, darf der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse fassen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.

9.9  Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit in einer Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. übertragenen Stimmanteile abberufen werden, sofern ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt wird.

 

§ 10  Prüfung der Finanzen

10.1  Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Finanzprüfer überprüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann zur Prüfung ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.

10.2  Die Finanzprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

10.3  Finanzprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11  Management / Leitung der Geschäftsstelle

11.1  Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ein bezahltes Management / eine Leitung der Geschäftsstelle bestellen, wobei der Umfang schriftlich festzulegen ist.

11.2 Das Management / die Leitung der Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und berichtet regelmäßig im Rahmen der Vorstandssitzungen bzw. auf Anfrage des Vorstands.

11.3  Das Management / die Leitung der Geschäftsstelle kann an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

11.4  Das Management / die Leitung der Geschäftsstelle berichtet regelmäßig im Rahmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 12  Wirksamkeit der Satzung

12.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig. Unwirksame Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen.

 

§ 13  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

13.1  Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden bzw. übertragenen Stimmanteile beschlossen werden.

13.2  Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

13.3  Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Wetter (Ruhr) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

13.4  Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

13.5  Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit zwei Dritteln der anwesenden bzw. übertragenen Stimmanteile.

 

Vorstehende Satzung in der Fassung vom 16.11.2023  wurde in Wetter (Ruhr) von der Mitgliederversammlung am 16.11.2023 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.